Der Erbschafs- und Schenkungssteuerfreibetrag von Ehepartner zu Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beträgt beispielsweise 500.000 Euro, von Eltern zu Kindern 400.000 Euro.

Vor allem in Zeiten, in denen Immobilien stark an Wert zugenommen haben, können diese Freigrenzen jedoch schnell ausgeschöpft sein. So kann es durchaus sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten Vermögenswerte an die nächste Generation zu übertragen, also eine Schenkung vorzunehmen. Für die Schenkenden tritt hierbei unter Umständen folgendes Problem auf: die beschenkten Kinder könnten nun vollumfänglich über einen entsprechenden Vermögenswert frei verfügen. Um hier entgegenwirken zu können, bieten einzelne Versicherer die Möglichkeit, bei einer Schenkung in Form einer (fondsgebundenen) Einmalanlage, ein Vetorecht einzubauen. Dieses Konzept kann somit sehr sinnvoll sein, wenn eine Person Vermögen zu Lebzeiten verschenken, jedoch noch nicht gänzlich die Kontrolle darüber abgeben möchte – dies bedeutet, dass der Schenkende sein Veto aussprechen kann, wenn ihm nicht gefällt, was der Beschenkte mit dem Geld macht bzw. Geld aus dem Vertrag entnehmen will. Durch diese Konstellation ist während der Vertragslaufzeit somit immer das Einverständnis des Schenkenden einzuholen.

 

Weitere Infos zu dem Thema Erben und Schenken können Sie der beigefügten Broschüre entnehmen.