Barlohn oder Sachbezug? BKV ist nun endlich wieder Sachbezug! Die Entscheidung des BFH vom 07.06.2018 wurde am 28.06.2019 im Bundesteuerblatt veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung als verbindlich zu beachten. Sie schafft damit Rechtssicherheit für die Sachlohnbesteuerung.

Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen, liegt nach der Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze von 44€ pro Monsat, sodass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird. Die bKV können Arbeitgeber i.d.R. ab 10 Angestellte vereinbaren (Sondervereinbarung MAS Consult: bereits ab 5 angestellten Mitarbeitern bzw. bKV-Verträgen).