Seit dem 1.1.2018 gelten in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einige neue gesetzliche Regelungen, welche durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umgesetzt wurden. Eine Folge davon: bereits seit dem 1.1.2019 haben Sie bei neuen bAV-Entgeltumwandlungsvereinbarungen des Arbeitnehmers eine 15%-ige Zuzahlungspflicht als Arbeitgeber, sofern hierbei eine Sozialversicherungsersparnis vorliegt. Unsere Empfehlung: Erhöhen Sie die Zuzahlungspflicht über den gesetzlichen Rahmen.

Bei bestehenden Verträgen kommt diese Pflicht für den Arbeitgeber zwar erst zum 1.1.2022, dennoch lautet hier unsere Empfehlung: regeln Sie diese Thematik für alle Mitarbeiter, schon allein um Missstimmungen bei den Arbeitnehmern vorzubeugen, auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsverträge sofort. Unter Umständen können bereits gezahlte Zuschüsse an die Arbeitnehmer auch angerechnet werden.

Als weiteren Baustein zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung können Sie natürlich auch neben dem verpflichtenden Angebot einer Entgeltumwandlungsmöglichkeit, zusätzlich eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV vereinbaren.  Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Sie können hierbei, bspw. im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung, die Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

Sie sehen: das Thema bAV ist mit all seinen unterschiedlichen und umfangreichen Gestaltungsmöglichkeiten aktueller denn je. Für Arbeitnehmer bietet die bAV erhebliche Fördermöglichkeiten und im Zusammenspiel mit dem Arbeitgeber (durch eine zusätzlich arbeitgeberfinanzierte bAV) hat der Arbeitnehmer dadurch noch einen weiteren Vorteil gegenüber einer privaten Altersvorsorge. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels ist die bAV somit ein wesentlicher Baustein im Unternehmen, der folglich nicht fehlen darf.

Unser Hinweis: Das zugrundeliegende Gesetz mit den umgesetzten Änderungen dient jedoch lediglich als Grundlage und lässt dem Arbeitgeber weitreichende Gestaltungsspielräume im Arbeitsrecht. Werden diese nicht klar definiert, entstehen somit Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und arbeitsrechtliche Gefahren. Weiterhin obliegt Ihnen als Arbeitgeber eine umfangreiche Informationspflicht gegenüber Ihrem Arbeitnehmer. Nutzen Sie deshalb unsere kompetente bAV-Beratung. Wir überprüfen mit Ihnen gemeinsam die Vergangenheit – wie sind die bisherigen Verträge gestaltet? – und regeln mit Ihnen die Zukunft. Dies sollte zwingend in schriftlicher Form, durch eine sogenannte Versorgungsordnung, als arbeitsvertragliche Lösung und somit als Ergänzung zum Arbeitsvertrag umgesetzt werden.

In Kooperation mit renommierten und auf die bAV spezialisierten Anwaltskanzleien haben wir exklusive Lösungsansätze konzipiert.

Sprechen Sie unsere Expertenteam an – Wir helfen Ihnen gerne weiter!