Steueränderung in der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)

Barlohn oder Sachbezug? bKV ist nun endlich wieder Sachbezug! Die Entscheidung des BFH vom 7.6.2018 wurde am 28.6.2019 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung als verbindlich zu beachten. Sie schafft dadurch Rechtssicherheit für die Sachlohnbesteuerung.
Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen, liegt nach Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze von 44€ pro Monat, sodass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird. Die bKV können Arbeitgeber i.d.R. ab 10 angestellte Mitarbeiter vereinbaren.
Ein innovatives Konzept zur Mitarbeitergesundheit bietet hierbei die Hallesche Krankenversicherung. Sie stellt dem Mitarbeiter ein Gesundheitsbudget z.B. von 300€ zur Verfügung. Dieser Betrag kann dann u.a. eingesetzt werden für Brillen und Kontaktlinsen, verschriebene Arznei- und Verbandmittel, Heilpraktikerleistungen, verordnete Massagen, prof. Zahnreinigung etc. Die Antragstellung läuft ohne Gesundheitsfragen. Der Arbeitgeber zahlt 9,95€ mtl. je versicherte Person.

Die Idee für Arbeitgeber: die bkv als Mehrwert und günstigen Zusatzbaustein für eine Gehaltserhöhung der Mitarbeiter zu nutzen. Nähere Infos finden Sie hier.