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Immobilien im Betriebsvermögen

Böse Überraschung nach Aufgabe der Praxis

Folgendes Bei­spiel verdeut­licht die Proble­matik: Vor 35 Jahren baute Dr. Meyer* gemeinsam mit seiner Ehe­frau ein Ein­familienhaus. Im Erd­geschoss richtete sich Dr. Meyer seine Praxis ein, im Ober­geschoss befindet sich die Privat­wohnung der Eheleute. Das Ehe­paar ist jeweils zur Hälfte Eigen­tümer des gesamten Grund­stücks.

Der auf die Praxis ent­fallende Teil des Grund und Bodens sowie des Gebäudes stellt mit dem Anteil von Dr. Meyer (50 %) im Rahmen seiner selb­ständigen Tätigkeit notwendiges Betriebs­vermögen dar. Der Grund- und Boden­anteil wurde mit den Anschaffungs­kosten aktiviert, der Gebäude­anteil mit den Herstellungs­kosten. Der Gebäude­teil wurde über die Jahre ab­geschrieben und steht zum Zeit­punkt der Aufgabe der Praxis nur noch mit einem geringen Rest­buchwert in den Büchern.

Nach Aufgabe der Praxis ist der betriebliche Grundstücks­anteil aus dem Betriebs­vermögen zu entnehmen und wird zu Privat­vermögen.

Mittlerweile hat die Immobilie – insbesondere das Grundstück – eine erhebliche Wert­steigerung erfahren. Die Entnahme ist mit dem entsprechenden Teil­wert zu bewerten. Der Entnahme­gewinn ermittelt sich aus der Differenz zwischen diesem Teilwert und dem Rest­buchwert: Das heißt, die „stillen Reserven“ werden aufgedeckt und versteuert. Für Herrn Dr. Meyer ergibt sich eine erhebliche Steuer­nachzahlung. Durch eine Teilungs­erklärung in zwei Einheiten – Ehefrau baut Praxis und Ehemann die Privatwohnung – wäre das gesamte Grund­stück Privat­vermögen geblieben.

Durch die Vermietung der Praxis an den Ehemann hätte Frau Meyer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und die Abschrei­bungen in Anspruch genommen. Eine Nutzungs­änderung des Erd­geschosses (Vermietung als Wohnung oder Selbst­nutzung) hätte zu keiner Steuer­belastung geführt, da kein Entnahme­vorgang vorliegt. Auch ein Verkauf der Immobilie hätte keine steuerlichen Folgen, da das Grundstück länger als 10 Jahre im Besitz von Frau Meyer war.

Vor allem im Zusammen­hang mit Betriebs­grundstücken kann eine Betriebs­aufgabe vor dem 55. Lebens­jahr zu erheblichen Steuer­nachteilen führen. Denn dabei werden auf einen Schlag die stillen Reserven des gesamten Betriebs aufgedeckt. In diesem Fall steht Ihnen für den Aufgabe­gewinn weder ein Freibetrag noch eine Vergünstigung bei der Höhe des Steuersatzes zu.

*Name fiktiv

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