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Gesetzlich kran­ken­ver­sicherte Mediziner

Worauf kommt es im Rentenalter an?

Ob der gesetzlich krankenversicherte Mediziner im Ruhestand Zugang zur gesetzlichen Krankversicherung der Rentner hat oder als freiwillig versichertes Mitglied geführt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf den zu zahlenden Beitrag haben. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass vielen Mandanten dieser Umstand nicht bewusst ist. Deshalb möchten wir im Folgenden kurz darstellen, worauf es bei der Einstufung ankommt.

Bei der Beurteilung ist ausschlaggebend, ob Sie Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben.

Sollte ein Anspruch bestehen, können Sie als pflichtversicherter Rentner bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eingestuft werden, sofern Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Aus Ihren Versorgungswerkbezügen müssten Sie in diesem Fall zwar auch Beiträge zur Kranken­versiche­rung entrichten – allerdings würden hier Einkünfte aus Zinsen und Vermietung unberücksichtigt bleiben.

Anders verhält es sich, wenn kein Rentenanspruch gegenüber der DRV besteht. In diesem Fall werden Sie als freiwillig versicherter Rentner eingestuft. Dann unterliegen sowohl Ihre Versorgungsbezüge als auch Ihre Miet- und Zinseinkünfte der Beitragspflicht.

In der Folge kann das bedeuten, dass auch im Rentenalter weiterhin der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden muss.

Für Privatversicherte spielt diese Thematik keine Rolle, denn hier richtet sich der Beitrag nicht nach der Höhe der Einkünfte.

 

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