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Gesetzlich kran­ken­ver­sicherte Mediziner

Worauf kommt es im Rentenalter an?

Ob der gesetzlich krankenversicherte Mediziner im Ruhestand Zugang zur gesetzlichen Krankversicherung der Rentner hat oder als freiwillig versichertes Mitglied geführt wird, kann erhebliche Auswirkungen auf den zu zahlenden Beitrag haben. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass vielen Mandanten dieser Umstand nicht bewusst ist. Deshalb möchten wir im Folgenden kurz darstellen, worauf es bei der Einstufung ankommt.

Bei der Beurteilung ist ausschlaggebend, ob Sie Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) haben.

Sollte ein Anspruch bestehen, können Sie als pflichtversicherter Rentner bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eingestuft werden, sofern Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Aus Ihren Versorgungswerkbezügen müssten Sie in diesem Fall zwar auch Beiträge zur Kranken­versiche­rung entrichten – allerdings würden hier Einkünfte aus Zinsen und Vermietung unberücksichtigt bleiben.

Anders verhält es sich, wenn kein Rentenanspruch gegenüber der DRV besteht. In diesem Fall werden Sie als freiwillig versicherter Rentner eingestuft. Dann unterliegen sowohl Ihre Versorgungsbezüge als auch Ihre Miet- und Zinseinkünfte der Beitragspflicht.

In der Folge kann das bedeuten, dass auch im Rentenalter weiterhin der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden muss.

Für Privatversicherte spielt diese Thematik keine Rolle, denn hier richtet sich der Beitrag nicht nach der Höhe der Einkünfte.

 

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Vorzeitige Rente aus dem Versorgungswerk

Darüber sollte man jetzt nachdenken:

Auch wenn das Versorgung­sniveau bei berufs­ständischen Versorgungs­werken bei vergleich­baren Bei­trägen in der Regel wesent­lich höher ist als es in der gesetz­lichen Renten­versicherung der Fall ist, kann es in bestimmten Konstella­tionen durchaus sinn­voll sein, die Rente zum frühest­möglichen Zeit­punkt in Anspruch zu nehmen, ohne die aktive Tätigkeit zu beenden. Die verschiedenen Versorgungs­werke bieten grundsätzlich die Möglich­keit, Renten­zahlungen ohne Berufs­aufgabe vorzuziehen. Auf den ersten Blick scheint sich diese Option nicht zu rechnen, da eine um fünf Jahre vor­gezogene Inanspruch­nahme der Alters­rente zu Ab­schlägen von rund 30 % führt. Doch in den ersten Jahren, in denen Sie noch Ihrer beruf­lichen Tätig­keit nachgehen, ergibt sich durch die er­sparten Bei­träge und die vor­gezogenen Renten­zahlungen ein erheblicher Liquiditäts­vorteil für Sie. Werden diese Mittel nun z. B. in ein Alters­versorgungs­produkt einer privaten Versicherungs­gesellschaft investiert, kann dadurch in vielen Fällen eine höhere Netto-­Rente erzielt werden und so die gekürzte Leistung aus dem Versorgungs­werk lang­fristig ausgeglichen und über­kompensiert werden. Dieser Effekt kommt unter anderem dadurch zustande, dass bei vor­gezogenem Renten­eintritt der steuer­pflichtige Anteil der Renten­zahlungen dauerhaft niedriger ist. Weitere Gründe für den vorzeitigen Ausstieg:

  • Im Versorgungswerk ist keine Kapitalisierung der Leistungen möglich.
  • Versorgungs­werkansprüche können nur vererbt werden, wenn der Anspruchs­berechtigte verheiratet ist bzw. kindergeld­berechtigte Kinder hat.
  • Alternativ zu einer privaten Alters­versorgung können die frei­werdenden Mittel (vorge-zogene Rente und Beitrags­ersparnis) auch in inflations­geschützte Sach­werte investiert oder zur vorzeitigen Darlehens­tilgung verwendet werden.

Ob sich dieses „Ausstiegs­szenario“ für Sie rechnet, muss individuell geprüft werden, da die Aus­wirkungen von Versorgungs­werk zu Versorgungs­werk stark variieren und somit nicht pauschalisiert werden können. INFO_2